ALLGEMEINE
GESCHÄFTS-
BEDINGUNGEN

Stand dieser AGB: September 2022

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für Geschäftsbeziehungen der Skyseed GmbH, Rollbergstraße 28a, 12053 Berlin (nachfolgend „Skyseed“) mit ihren Kunden. Skyseed erbringt ihre Leistungen nicht gegenüber Verbrauchern.

1.2. Der Vertragsinhalt richtet sich immer nach den von Skyseed erstellten und vom Kunden angenommenen Angebots-/Bestell-/Vertragsunterlagen (nachfolgend „Vertrag“). Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Vertrag (einschließlich etwaiger Anlagen) und den AGB geht der Vertrag vor.

1.3. Skyseed hält sich an ein bindendes Angebot für drei (3) Monate ab Abgabe des Angebots gebunden, sofern nicht abweichend im Vertrag geregelt. Nicht ausdrücklich als bindend gekennzeichnete Angebote sind freibleibend.

2. Leistungen von Skyseed

2.1. Die im Rahmen einer Geschäftsbeziehung von Skyseed erbrachten Leistungen zur Aufforstung von Waldflächen (nachfolgend „Leistungen“) im Rahmen eines „Aussaatprojekts“ bestehen in der Regel aus folgenden Phasen:

2.1.1. Vorbereitende beratende Leistungen wie z.B. Bedarfs- und Standortanalyse („Anamnesephase“); im Anschluss

2.1.2. Leistungen der Saatgutbeschaffung und/oder -verarbeitung zu Pellets, ggf. („Pelletierungsphase“); im Anschluss

2.1.3. Leistungen der Aussaat des Saatguts, in der Regel mit Drohnenunterstützung („Aussaatphase“); im Anschluss

2.2. Für den Keim- und Anwuchserfolg eines Aussaatprojekts sind nach der Aussaat allein natürliche Einflussfaktoren (wie z.B. Witterungsbedingungen, Bejagung und Wildfraß, Bewuchs, Bodenzustand u.Ä.) verantwortlich. Skyseed kann hierfür keine Verantwortung übernehmen.

2.3. Skyseed erbringt weitere Leistungen im Zusammenhang mit Aussaatprojekten (Support, Messungen, Flugplanung etc.) nur, soweit Skyseed dies nach eigenem Ermessen im Einzelfall möglich und zumutbar ist. Der Kunde hat auf Leistungen dieser Art keinen Anspruch.

2.4. Die vereinbarte Vergütung deckt nur den im Vertrag dokumentierten Leistungsumfang ab. Zusatzleistungen werden gesondert auf Basis der vereinbarten Preise berechnet. Soweit die Leistungsbeschreibung im Vertrag unbeabsichtigte Lücken oder Unklarheiten enthält, ist Skyseed berechtigt, die Leistungsbeschreibung entsprechend nach billigem Ermessen anzupassen.

3. Leistungen in der Anamnesephase

3.1. In der Anamnesephase erbringt Skyseed abhängig vom jeweiligen Vertrag in der Regel die folgenden Leistungen:

3.1.1. Vorbesprechung;

3.1.2. gemeinsames Sichten / Beurteilung der Fläche durch Flächenbesuch vor Ort oder alternativ Fernerkundung durch Auskunft und fotografisches / GIS / Info-Material durch den Kunden. Im Fall der Fernerkundung hängt der Erfolg der Beurteilung davon ab, wie akkurat die Auskunft des Kunden ist

3.1.3. gemeinsame Entscheidung über geeignete auszubringende Spezies nach Zielbild des zukünftigen Waldes und des Ausgangszustands der betreffenden Fläche.

4. Leistungen in der Pelletierungsphase

4.1. In der Pelletierungsphase erbringt Skyseed abhängig vom jeweiligen Vertrag in der Regel die folgenden Leistungen:

4.1.1. Produktion der Pellets nach Bedarfsanalyse auf Grundlage von durch Skyseed oder den Kunden bereitgestellten Saatguts;

4.1.2. stichprobenartige Feststellung der Keimfähigkeit der Pellets (wird nicht bei jeder Charge durchgeführt), soweit Skyseed die Pelletierungsphase nicht vor Ort beim Kunden durchführt. Skyseed behält sich das Recht vor, geringe Mengen der Pellets zu Beweiszwecken einzubehalten;

4.1.3. Auslieferung der Pellets durch Skyseed oder Spedition.

4.2. Soweit laut Vertrag Skyseed das Saatgut bereitstellt, trägt Skyseed insofern die Verantwortung eines saatgutverarbeitenden Betriebs mit den hiermit verbundenen Pflichten. Skyseed hält die für das Unternehmen geltenden Rechtsvorschriften ein, wie beispielsweise die Düngemittel-Verordnung.

4.3. Soweit laut Vertrag der Kunde das Saatgut bereitstellt oder die Verarbeitung des Saatguts ausschließlich vor Ort beim Kunden stattfindet, prüft Skyseed weder Herkunft noch Güte des Saatguts; die Verantwortung hierfür liegt allein beim Kunden.

4.4. Skyseed kann auf die Lieferung bestimmter Saatgut-Sorten nur begrenzt Einfluss nehmen. Die knappe Marktlage kann dazu führen, dass einzelne Sorten nicht verfügbar sind und daher nicht geliefert werden können. Die Angaben zu den Saatgut-Sorten im Angebot sind, soweit nicht anders vereinbart, unverbindlich und stellen lediglich eine Präferenz des Kunden dar. Sie sind ausdrücklich nicht als Beschaffenheitsvereinbarung in Bezug auf das Saatgut zu verstehen.

4.5. Soweit bestimmte Saatgut-Sorten nicht lieferbar sind, werden Skyseed und der Kunde auf möglichst ähnliche, lieferbare Sorten ausweichen und den Vertrag gegebenenfalls entsprechend anpassen.

4.6. Skyseed wird Informationen über eingeholte Angebote zu Saatgut und dessen Verfügbarkeit bei Relevanz für den Kunden mit diesem teilen, es sei denn, Skyseed ist die Offenlegung dieser Informationen vertraglich untersagt.

4.7. Abhängig vom Vertrag wird Skyseed die Pellets entweder selbst zum Kunden transportieren oder eine Spedition mit der Lieferung der Pellets beauftragen.

4.8. Der Versand der Pellets (bei Lieferung durch eine Spedition) bzw. der Transport der Pellets (durch Skyseed) zum Kunden erfolgen FCA gemäß INCOTERMS 2020. Lieferort ist der Produktions-Standort von Skyseed in 97900 Külsheim.

5. Leistungen in der Aussaatphase

5.1. In der Aussaatphase erbringt Skyseed abhängig vom jeweiligen Vertrag in der Regel die folgenden Leistungen:

5.1.1. Flächenvermessung, Zonierungsplanung der Fläche;

5.1.2. Aussaat per Drohne.

5.2. Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Aussaat mit speziellen von Skyseed bereitgestellten Drohnen. Skyseed trägt die Verantwortung für den Drohnenflug, soweit der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nach Ziffer 6.7 nachkommt;  Skyseed hält die hierfür geltenden Rechtsvorschriften ein.

5.3. Skyseed ist für eine gegebenenfalls notwendige Fluggenehmigung, Unterkunft & Verpflegung für Mitarbeitende von Skyseed selbst verantwortlich. Sofern der Kunde zur Fluggenehmigung Informationen an Skyseed erteilt, gilt zusätzlich Ziffer 6.7.

5.4. Zur Vorbereitung des Drohnenflugs stellt Skyseed soweit nötig geeignete Absperrschilder auf.

5.5. Skyseed ermöglicht zum Ausgleich potenzieller Wetter-Einschränkungen die Auswahl mehrerer Termin-Optionen bzw. flexibler Termine z.B. an zwei aufeinander folgenden Tagen.

6. Pflichten des Kunden

6.1. Der Kunde erkennt seine (in diesen AGB und ggf. zusätzlich im Vertrag genannten) Mitwirkungspflichten als Voraussetzung für die Leistungserbringung durch Skyseed und damit als seine vertraglichen Pflichten an.

6.2. Der Kunde benennt schriftlich einen Ansprechpartner für Skyseed und eine Anschrift und E-Mail-Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Kunden die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner bei Skyseed.

6.3. Der Kunde wird Skyseed im Vorfeld alle Informationen liefern, die Skyseed helfen, den Bedarf bestmöglich einzuschätzen und die Leistungen entsprechend der Bedürfnisse des Kunden weiterzuentwickeln (z.B. Bodenqualität, vorheriger Bewuchs).

6.4. Der Kunde wird mit mindestens einem Mitarbeiter an einer Anforderungs-/Aufgabenanalyse von Skyseed in Bezug auf die Leistungen teilnehmen. Diese Analyse wird von Skyseed selbst gemeinsam mit dem Kunden durchgeführt, soweit eine solche nicht bereits vorvertraglich stattgefunden hat; sie erfolgt in Form einer Flächenbesichtigung vor Ort am Standort des Kunden, soweit dies möglich ist, oder in Form eines gemeinsamen Telefonats, wenn ein solches ausreichend ist.

6.5. Wenn der Kunde selbst produziertes Saatgut bereitstellt, wird er sicherstellen, dass die Qualität des Saatguts ausreichend ist. Wenn der Kunde Saatgut bereitstellt, das er selbst von Dritten bezieht, ist Skyseed berechtigt, aber nicht verpflichtet, stichprobenartig festzustellen, ob die Qualität des Saatguts ausreichend ist.

6.6. Wenn der Kunde vor der Aussaatphase Pellets von Skyseed geliefert bekommt, wird er deren trockene und lichtgeschützte Lagerung bis zum Beginn der Aussaat sicherstellen.

6.7. Der Kunde wird Skyseed etwaige Genehmigungen für den Drohnenflug erteilen und dafür sorgen, dass beim Kunden ausreichende Ressourcen verfügbar sind, um die Aussaat tatsächlich vornehmen zu können. Soweit der Kunde Skyseed Informationen zum Drohnenflug (z.B. zur Fluggenehmigung) erteilt, ist er in Abweichung von Ziffer 5.2 für die Richtigkeit dieser Informationen verantwortlich.

6.8. Der Kunde wird bei der manuellen stichprobenartigen Analyse von Keim- und Anwachsrate behilflich sein, die etwa ein Jahr nach Aussaat durchgeführt wird.

6.9. Während der Aussaat wird der Kunde dafür Sorge tragen, dass die Aussaatflächen frei von Menschen und überflugfähig sind. Er gibt Skyseed die für den Drohnenflug erforderlichen Informationen, beispielsweise Standorte von Strommasten oder sonstigen Hindernissen auf den Aussaatflächen. 

6.10. Erfüllt der Kunde eine Pflicht oder Obliegenheit nicht, nicht ordnungsgemäß oder verspätet und kann Skyseed seine Leistungen deshalb nicht vertragsgemäß erbringen, so ist Skyseed für dem Kunden hieraus entstehende Nachteile nicht verantwortlich. Den hierdurch verursachten Mehraufwand, insbesondere für verlängerte Bereitstellung des eingesetzten Personals oder Sachmittel, wird Skyseed dem Kunden zu den vereinbarten Preisen zusätzlich in Rechnung stellen. Sonstige weitergehende Rechte von Skyseed wegen unterbliebener oder unzureichender Mitwirkung des Kunden bleiben unberührt.

7. Preise und Zahlungsbedingungen

7.1. Die im Vertrag bestimmten Preise sind Nettopreise, zu denen jeweils die gesetzlich bestimmte Umsatzsteuer hinzukommt. Die Vergütung für die Leistungen werden im Voraus in Rechnung gestellt, soweit nicht im Vertrag abweichend vereinbart. Zum Vertragsbeginn hat der Kunde eine Anzahlung in Höhe von 30% des Gesamtpreises zu zahlen, die sofort fällig ist.

7.2. Sofern sich die Vergütung nach geleisteten "Manntagen", "Personentagen", o.ä. bemisst, entspricht ein solcher „Tag“ jeweils bis zu acht Zeitstunden pro Person in der Zeit von 09:00 bis 19:00 Uhr an Werktagen am Sitz von Skyseed (Montag-Freitag). 

7.3. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang zahlbar. Im Zweifel gelten Rechnungen drei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen. Die Gewährung von Skonto ist ausgeschlossen.

7.4. Preisänderungen kündigt Skyseed dem Kunden schriftlich und ausdrücklich mindestens drei (3) Monate vor Ende des Vertragsjahres an. Im Falle einer Preiserhöhung ist der Kunde binnen vier (4) Wochen nach Zugang der Benachrichtigung berechtigt, der Preiserhöhung zu widersprechen. Sofern der Kunde nicht widerspricht, gelten die neuen Preise für das neue Vertragsjahr und Folgejahre bis zu einer etwaigen weiteren Preisänderung. Widerspricht der Kunde, kann Skyseed das Vertragsverhältnis mit dem Kunden mit einer Frist von sechs (6) Wochen zum Ende des Vertragsjahres kündigen.

7.5. Soweit im Angebot vereinbart ist, dass der Kunde eine Anzahlung zu leisten hat, wird diese Anzahlung bei etwaigen Vertrags- oder Preisänderungen verrechnet.

7.6. Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten sowie Auslagen, die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen durch Skyseed anfallen, werden dem Kunden zusätzlich und nach Aufwand in Rechnung gestellt, soweit nicht im Vertrag abweichend festgelegt. Sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart, stellt Skyseed für Reisen an Projektstandorte ab 50 Kilometer außerhalb von Berlin bzw. Külsheim Reisezeiten mit 50% des vereinbarten Stundensatzes in Rechnung.

8. Haftung

8.1. Skyseed haftet unbeschränkt für grob fahrlässig oder vorsätzlich von Skyseed, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführten Schäden. Skyseed haftet ferner unbeschränkt für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

8.2. Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen durfte (sog. Kardinalpflichten), haftet Skyseed auch in Fällen einfacher Fahrlässigkeit. Diese Haftung ist auf den Ersatz der Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar waren. Eine weitergehende Beschränkung der Haftung für alle Fälle leichter Fahrlässigkeit wird im Vertrag ggf. individuell vereinbart. 

8.3. Abgesehen von den Fällen unbegrenzter Haftung gemäß Ziffer 7.1 ist die Haftung für indirekte Schäden ausgeschlossen. 

8.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter von Skyseed und finden auch im Falle vorvertraglicher oder deliktischer Haftung Anwendung.

8.5. Die Haftung von Skyseed für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

9. Geheimhaltung und Datenschutz

9.1. Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der gebotenen Sorgfalt vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Befugt im Sinne dieser Regelung sind die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter von Skyseed Die Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubeziehen, die sie zuvor in vergleichbarer Form zur Geheimhaltung verpflichtet haben. 

9.2. Geheimhaltungsbedürftig sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form –, die schriftlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dies umfasst auch Skyseed IP.

9.3. Nicht geheimhaltungsbedürftig sind Informationen, von denen die empfangene Partei nachweisen kann, dass sie entweder (i) allgemein zugänglich sind oder waren, (ii) ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren, (iii) unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden oder (iv) die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war.

9.4. Die Parteien werden die jeweils geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einhalten. 

9.5. Die Geheimhaltungspflichten bestehen für drei Jahre über das Ende des jeweiligen Vertrages fort.

10. Laufzeit und Kündigung

10.1. Unbeschadet etwaiger Rechte zur ordentlichen Kündigung von Leistungen bleibt das Recht beider Parteien zur schriftlichen Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. 

10.2. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen; die Textform (bspw. E-Mail) ist zulässig.

11. Allgemeine Bestimmungen

11.1. Die Parteien dürfen ihre Firmen und Marken gegenseitig öffentlich als Referenz verwenden. Darüber hinaus hat der Kunde die Möglichkeit, auf Grundlage einer separaten Vereinbarung für Skyseed als Referenzkunde aufzutreten.

11.2. Ist nach diesen AGB die Schriftform erforderlich, reicht zu deren Einhaltung die Textform aus, es sei denn, dies ist im Einzelfall abweichend geregelt.

11.3. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist der Sitz von Skyseed.

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